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Telefonwerbung ist als eine unlautere Wettbewerbshandlung zu qualifizieren, wenn sie einen Marktteilnehmer unzumutbar belästigt, so die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm am 15. August 2006 in ihrem Urteil.

Hintergrund: Ein Handybesitzer hatte gegen die Weitergabe seiner Adressdaten durch seinen Telekommunikationsanbieter geklagt. Nach Auffassung der Richter ist eine solche unzumutbare Belästigung immer dann anzunehmen, wenn Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung erfolgt. Dabei hatte der Kunde sogar in den AGBs (er hatte sie ja quasi mit dem Handyvertrag mit unterschrieben) sein Einverständnis gegeben, dass “Anrufe des Handy-Services mit weiteren interessanten Angeboten” erlaubt seinen.

Doch nach Auffassung des Gerichts ist eine solche im Vertrag enthaltene Einverständnisklausel rechtlich unwirksam, wenn sie an versteckter Stelle mitten im Text untergebracht ist (Urteil vom 15.08.2006, Az: 4 U 78/06).

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